Nachträglicher Betriebsratsbeschluss
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit der Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzerin.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Die Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer wurde für jede Seite auf zwei festgesetzt. Zuvor hatte der Betriebsrat in seiner Sitzung über die Bestellung
der für ihn in der Einigungsstelle auftretenden Beisitzer zu entscheiden. Die Tagesordnung der Sitzung enthielt zunächst keinen Tagesordnungspunkt über die Beschlussfassung zur Besetzung der Einigungsstelle. Zu Beginn der
Betriebsratssitzung wurde die Tagesordnung durch alleinige Entscheidung des BR-Vorsitzenden um den Punkt "Beschluss Einigungsstellenbesetzung Beisitzer" ergänzt. Zudem waren nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend.
Die Antragstellerin stellte nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens der Arbeitgeberin für ihre Tätigkeit die Rechnung und bat erfolglos um den Ausgleich. Die Arbeitgeberin hat den ordnungsgemäßen
Betriebsratsbeschluss über die Bestellung der Einigungsstellenbeisitzer in Zweifel gezogen. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wurde zutreffend festgestellt, dass der erste Beschluss des Betriebsrates zur Bestellung der
Beisitzer in der Einigungsstelle den für die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates geltenden Anforderungen nicht genügt hat und daher unwirksam war. Weiter wurde entschieden, dass der Betriebsrat
allerdings durch die nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung (hier über die Bestellung der Beisitzer in der Einigungsstelle) genehmigen kann.
BAG Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 51/06 - BB 2008, 671 ff
Letzte Änderung: 22.04.2008