Personalabbau, Namensliste, ...

IG Metall Kurz und bündig

11.04.2008 ... Kündigungsschutz - Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/08 - April 2008

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Wegen einer geplanten betrieblichen Umstrukturierung vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Liste der Namen der zu entlassenen Beschäftigten. Der Name des Klägers in diesem Verfahren war auch auf dieser Liste. Nach Abschluss des Interessenausgleich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2004.
Vor dem BAG war der Beschäftigte teilweise erfolgreich. Vereinbaren die Betriebsparteien i.V.m. einem Interessenausgleich die Namensliste mit den zu kündigenden Beschäftigten, wird damit nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung des Beschäftigten durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Beschäftigten im Betrieb entgegen steht. Die Vermutung konnte der klagende Kollege nicht widerlegen. Ob die Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers möglich war, konnte das BAG nicht entscheiden, daher die Zurückverweisung an das LAG.
Grundsätzlich hat das BAG bestätigt, dass nach Entscheidung der Betriebsparteien über den Interessenausgleich und Sozialplan vermutet werden kann, dass eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist. Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Gesetzesvorschrift im KSchG hat das BAG nicht. Ausgeführt wurde aber u.a. auch, dass der Beschäftigte in erheblicher Weise bestreiten kann, wenn nach seiner Auffassung sich die Betriebsparteien im Rahmen der Verhandlungen mit Beschäf-tigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben überhaupt nicht befasst haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Betriebsparteien im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben geprüft haben. Der Rechtsstreit wurde an das LAG zurückverwiesen.

BAG Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 715/06 - DB 2008, 640 ff

Letzte Änderung: 22.04.2008