Vergütungsansprüche

IG Metall Kurz und bündig

11.04.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/08 - April 2008

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Nach einem Betriebsübergang unterrichtete der neue Arbeitgeber die Beschäftigten darüber, dass nunmehr andere Tarifverträge zur Anwendung kommen. Etwa einen Monat später vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine neue monatliche Vergütung und die Differenzzahlung zum bisherigen Gehalt, die mit einer Einmalzahlung abgegolten werden sollte. Vor dem Arbeitsgericht wurde erfolglos die Vertragsänderung angegriffen.
Das BAG entschied, dass § 613a BGB die Beschäftigten und den Betriebübernehmer nicht daran hindere, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die bisher gültige Entgelthöhe abzusenken.

BAG Urteil vom 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06 - BB 2008, 504 ff
Hinweis: Das Verbot vor Ablauf eines Jahres die Arbeitsverträge nicht zu verändern kann offensichtlich durch einzelvertragliche Abreden aufgehoben werden.

Letzte Änderung: 22.04.2008