Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser und einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
Die Kündigung wurde gegenüber der Beschäftigten auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthielt: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die
Kündigung wird verzichtet".
Die Beschäftigte unterzeichnete das Formular, die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das BAG entschied sinngemäß, dass der ohne Gegenleistung erklärte, formularmäßige Verzicht des Beschäftigten
auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB darstelle.
BAG Urteil vom 06.09.2009 - 2 AZR 722/06 - DB 2008, 411 ff
Letzte Änderung: 22.04.2008