Einigungsstelle, Flexi-Arbeitszeit

IG Metall Kurz und bündig

10.04.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/08 - April 2008

Im Betrieb der Arbeitgeberin bestanden zwei Betriebsvereinbarung. In diesen waren Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geregelt. Die Arbeitgeberin beabsichtigt eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit. Es sollten Arbeitszeitkonten mit Plus- und Minusstunden eingerichtet werden. Der Betriebsrat lehnte eine entsprechende Regelung ab. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die Einsetzung der Einigungsstelle.
Das LAG entschied, dass zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG auch die Einführung und Ausgestaltung einer flexiblen Arbeitszeit einschließlich der Einzelheiten eines derartigen Arbeitszeitsystems gehören würde. Das Mitbestimmungsrecht sei daher noch nicht verbraucht, wenn in einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarung u.a. lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit geregelt seien und es um ergänzende Regelungen zur Einführung von Zeitkonten gehe.

LAG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007 - 10 TaBV 85/07 - BB 2008, 340

Letzte Änderung: 22.04.2008