Aufhebungsvertrag

IG Metall Kurz und bündig

10.04.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/08 - April 2008

Schließen Beschäftigte einen Aufhebungsvertrag ab und beenden sie dadurch einvernehmlich das Arbeitsverhältnis, machen sie sich quasi selbst arbeitslos.
Dies führt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich zu einer Sperrzeit und zum Ruhen von Bezug von Arbeitslosengeld. Nach einer Entscheidung des BSG hat die Bundesagentur nunmehr ihre Entscheidungspraxis geändert.

Danach liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn
a) eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird
b) der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte
c) die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre
d) der/die Beschäftigte nicht unkündbar war.

Abwicklungsverträge werden wir Aufhebungsverträge behandelt.
Und weiter: Einigen sich Beschäftigte mit dem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann dies eine Sperrzeit nicht auslösen.
Dies entschied das BSG am 17.10.2007.

Weitere Hinweise in DB 2008, 293 f

Letzte Änderung: 22.04.2008