Betriebsrenten in 2004
Gewährt ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so hat er gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen. Die Entscheidung darüber und in welcher Höhe eine Rentenanpassung erfolgt, ist vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu treffen ...
Der für die Anpassungsprüfung zum anstehenden Prüfungsstichtag 1. Januar 2004 maßgebliche "Verbraucherpreisindex für Deutschland" ist aus den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes bzw. der jeweiligen Landesämter zu entnehmen.
Weitere Hinweise zur Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in DB 2004, 252 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007