Internetanschluss

23.04.2002 Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Internetanschluss mit eigener E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen hat.

Der Anspruch des Betriebsrates wurde abgelehnt. Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass ein eigener Internet-/E-Mail-Anschluss für den Betriebsrat nicht erforderlich sei. Der Betriebsrat könne vielmehr die betriebsüblichen Kommunikationsmittel benutzen. So verfüge der Betriebsrat über ein eigenes Telefon sowie einen PC mit eigenem Drucker und CD-Laufwerk. Der Betriebsrat könne darüber hinaus eines der beiden Telefax-Geräte in der Zentrale benutzen. Selbst die Geschäftsführung habe kein eigenes Telefax-Gerät. Auch die Personalabteilung benütze bei der Bearbeitung betriebsverfassungsrechtlicher Vorgänge keinen Internet- oder E-Mail-Anschluss.

Nach Auffassung des LAG bestimmt sich die Erforderlichkeit der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Sachmittel zur Erledigung der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand konkreter betrieblicher Verhältnisse.
Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BAG genüge es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrates lediglich erleichtert wird bzw. sich rationeller entscheiden lässt.

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - 10 TaBV 38/01 in BB 2002,
579 ff. - rkr.

Hinweis: Nach richtiger Ansicht benötigt der Betriebsrat selbstverständlich einen eigenen Intranet-/Internetanschluss, um in der heutigen kommunikations- und informationsreichen Zeit sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, um seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachzukommen. Allein der Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" rechtfertigt dieses Kommunikationsmedium; dies unabhängig davon, ob die Geschäftsleitung selbst dieses Medium nutzt oder nicht.

Letzte Änderung: 31.10.2007