Überstunden
Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten, die normalerweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitslaufes zu erbringen sind, zu Festpreisen an eigene angestellte Beschäftigte, so handelt es sich auch dann um eine Anordnung von Überstunden i.S.d. § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG, wenn diese Arbeiten außerhalb des Betriebes erbracht werden.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2001, 5 TaBV 43/01 - rkr. in BB 2002, 468
Letzte Änderung: 02.03.2009