Betriebsrenten in 2008
Hat ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, so ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen zu prüfen und ggf. über deren Höhe nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger/-innen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Im Durchschnitt des Kalenderjahres 2007 betrug die Jahresteuerungsrate 2,2 %. Ein Rechtsanspruch zur Anpassung der gewählten Versorgungszusagen besteht nicht. Der Arbeitgeber hat lediglich eine Prüfungspflicht zur Anpassung der Versorgungszusagen. Er muss die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachten und einhalten.
Weitere Hinweise in DB 2008, 237 ff
Letzte Änderung: 22.04.2008