Eingliederungsmanagement
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Kollegen.
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und in der Zeit des Krankengeldbezug lud der Arbeitgeber den Beschäftigten zu einem - wie er sich ausdrückte - klärenden Sozialgespräch unter Teilnahme des Betriebsrates und eines
BR-Mitgliedes ein. Eine Klärung der Frage wann mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei, konnte nicht beantwortet werden. Der Arbeitgeber leitete das Kündigungsverfahren ein. Die
Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX für alle Beschäftigten gelte, nicht nur für Behinderte
Menschen. Allerdings: Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sei keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung. Vorliegend scheiterte die Kündigung
aus anderen Gründen.
BAG Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - BB 2008, 277 f = DB 2008, 189 ff
Letzte Änderung: 22.04.2008