Durchführung von zwei mit dem ...

IG Metall Kurz und bündig

23.02.2008 ... Gesamtbetriebsrat vereinbarten Testmodellen zur Betriebsorganisation - Praktische Informationen zur Betriebsratsarbeit 1/08

Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Gesamtbetriebsrat zwei Testmodelle für eine neue Betriebsorganisation. Der örtliche Betriebsrat wurde zu dieser Betriebsänderung nach § 111 BetrVG nicht beteiligt. Daraufhin machte der örtliche Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen die Betriebsänderung geltend. Der Antrag war erfolglos. Das LAG entschied aber, dass der zuständige Betriebsrat - in diesem Fall wäre es der Gesamtbetriebsrat gewesen - könne im Falle des § 111 BetrVG im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich geltend machen.

LAG Hamm, Beschluss vom 30.07.2007 - 10 TaBV Ga 17/07 - BB 2008, 171 f

Letzte Änderung: 22.04.2008