Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte
Die Parteien streiten darüber, ob die Zuweisung von Beschäftigten zu betrieblichen Workshops mitbestimmungspflichtig sei.
Zur Optimierung von Arbeitsabläufen veranstaltet der Arbeitgeber seit mehreren Jahren betriebsinterne Workshops. Diese finden einmal im Monat statt und dauern zwei Tage während der Frühschicht. Sie finden im zentralen
Schulungsraum auf dem Betriebsgelände statt. Der Arbeitgeber bestimmt einseitig, welche Beschäftigten an einem solchem Workshop teilnehmen. Der Betriebsrat verlangt nunmehr seine Beteiligungsrechte nach §§ 99, 95
BetrVG. Das BAG entschied u.a., dass grundsätzlich die Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates nicht verwirken. Über die Ausübung des Mitbestimmungsrecht entscheidet der Betriebsrat in eigener
Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Betriebsrat kann auf dieses Mitbestimmungsrecht weder verzichten noch darf er einen seiner Mitwirkung unterfallenden Regelungsgegenstand der einseitigen Festlegung durch den
Arbeitgeber überlassen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber deshalb stets damit rechnen, dass der Betriebsrat seine Beteiligung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit verlangt und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen
sucht. Auch wenn der Betriebsrat während mehrerer Jahre an der Entsendung von Beschäftigten in die Workshops nicht hat beteiligt werden wollen, ist nicht erkennbar aufgrund welcher Umstände es dem Arbeitgeber nunmehr
unzumutbar sein sollte, sich auf die Klärung des Bestehens seines Mitbestimmungsrechtes einzulassen.
Fazit: Die materiell rechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates ist ausgeschlossen.
In der Sache selbst war die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates jedoch erfolglos - dies aus anderen Gründen.
BAG Beschluss vom 28.08.2007 - 1 ABR 70/06 - DB 2008, 70 f
Letzte Änderung: 22.04.2008