Sonderzahlung und Gleichbehandlung

IG Metall Kurz und bündig

22.02.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/08

Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2003.
Im Betrieb werden ca. 450 Personen beschäftigt. Ein Tarifvertrag findet keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat in der Vergangenheit ein freiwilliges Weihnachtgeld bezahlt. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage wurden den Beschäftigten Mitte Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 neue Arbeitsverträge angeboten. Neben einer Anhebung der Arbeitszeit sollte bei den Leistungslöhnern in der Produktion sowie in der Montage der Grundlohn abgesenkt werden. Fast alle Beschäftigten haben (leider) die neuen Arbeits- und Entgeltbedingungen akzeptiert. Anfang Februar 2003 bot der Arbeitgeber den Beschäftigten, die die neuen Arbeitsverträge unterschrieben haben, in einer zusätzlichen Vereinbarung eine weitere Sonderzahlung an. Diejenigen, die die neuen Arbeitsbedingungen nicht angenommen haben, erhielten ein solches Angebot nicht.
Klagweise wurde der Anspruch auf ein Weihnachtsgeld erfolgreich geltend gemacht. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn er nur solchen Beschäftigten ein vertragliches Weihnachtsgeld anbietet, die zuvor einer Entgeltreduzierung und Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hätten.

BAG Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 569/06 - DB 2007, 2778 f

Letzte Änderung: 22.04.2008