Organisation der Beschwerdestelle; AGG

IG Metall Kurz und bündig

21.02.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/08

Nach Inkrafttreten des AGG schlug die Personalleitung eines Unternehmens vor, eine Beschwerdestelle beim Konzern unter Regie bzw. Führung des Personalleiters einzurichten. Damit war der Gesamtbetriebsrat nicht einverstanden und hat ein Beschlussverfahren zur Einrichtung der Einigungsstelle eingeleitet. Das LAG entschied, dass die Einigungsstelle für die Regelung des Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG sowie zur Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation offensichtlich nicht unzuständig ist.

LAG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07 - DB 2007, 2070 ff

Letzte Änderung: 22.04.2008