Abbau von Leiharbeit

IG Metall Kurz und bündig

21.02.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit 1/08

Eine Beschäftigte wendet sich gegen eine aus betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung und begehrt ihre Wiedereinstellung. In der Abteilung, in der die Kollegin beschäftigt war, wurden zu verschiedenen Zeiten Leiharbeitnehmerinnen beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren in der Abteilung immer noch drei Personen in Leiharbeit beschäftigt. Der Betriebsrat hat der beabsichtigen Kündigung wider-sprochen. Die Kündigungsschutzklage war beim LAG erfolgreich. Das LAG entschied, dass eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten erklärt, nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis be-dingt sei, wenn der Arbeitgeber die betroffene Person anderweitig beschäftigten kann. Bei der Prüfung der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit seien auch Arbeitsplätze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist Leiharbeitnehmerinnen einsetzt. Der sozialen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung stehe daher vorliegend entgegen, dass der Arbeitgeber die Kündigung durch Abbau von Leiharbeit hätte vermeiden können.

LAG Hamm - Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1338/06 - DB 2007, 2462 ff

Letzte Änderung: 22.04.2008