Beschwerde

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25.11.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/07

Die Beteiligten streiten im Verfahren gemäß § 98 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle.
Der Antragsteller ist der Betriebsrat. Der Arbeitgeber betreibt ein Callcenter. Eine Beschäftigte hatte beim Betriebsrat eine Beschwerde eingebracht, weil ihr Antrag auf Bewilligung von unbezahltem Urlaub für April und Mai 2006 für ein Praktikum abgelehnt worden war, mit der Begründung, sie (die Arbeitgeberin) gewähre nur Studierenden, die ein Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung ableisten müssen, unbezahlten Urlaub. Trotz Intervention des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin die Abhilfe der Beschwerde abgelehnt. Mit seinem Antrag hat der Betriebsrat die Einsetzung der Einigungsstelle beantragt. Das LAG entschied, dass der/die Vorsitzende einer Einigungsstelle mit dem Beschwerde-Thema "Ablehnung des Antrages der Beschäftigten ... auf unbezahlten Urlaub" zu bestellen war.

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2006 - 3 TaBV 7/06 - rkr. - AuR 2007, 219 ff

Letzte Änderung: 23.11.2007