Internetzugang für Betriebsrat

Vorschaubild

25.11.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/07

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat, dass ihm der Arbeitgeber einen Zugang zum Internet zur Verfügung stellt.
Ein Mitglied des Betriebsrates, das zugleich stv. Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats ist, hat vom Arbeitgeber einen PC mit Internetzugang zur Verfügung gestellt bekommen. Im Übrigen sind in der Filiale nur PC's vorhanden, die aber keinen Internetzugang haben. Auf den Antrag des Betriebsrates entschied das LAG, dass zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG, die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind, gehöre grundsätzlich auch der Zugang zum Internet.
Der erforderliche Umfang des Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitsgebers. Der Internetzugang sei - so das LAG - für den örtlichen Betriebsrat auch dann erforderlich, wenn die örtliche Filialleitung nicht über einen Internetzugang verfüge.

LAG Nds. Beschluss vom 09.03.2007 - 3 TaBV 47/06 - AuR 2007, 222 f

Letzte Änderung: 23.11.2007