Mitbestimmung AT-Angestellte

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24.11.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/07

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob die Beurteilung des Arbeitgebers, dass ein bislang dem außertariflichen Bereich zugeordneter Beschäftigter nach einer vorgenommenen Versetzung weiterhin dem außertariflichen Bereich zuzuordnen ist, der Mitbestimmung des Betriebsrates unterfällt.
Der Arbeitgeber hat die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG verneint. Daraufhin hat der Betriebsrat gemäß § 101 Satz 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Das BAG hat den Anspruch des Betriebsrates bejahrt.
Das BAG entschied, dass bei der Beurteilung des Arbeitgebers, ob die Tätigkeit eines Beschäftigten die Merkmale der obersten im Betrieb angewandten Vergütungsgruppe übersteigt und die Person von daher dem sog. außertariflichen Bereich zuzuordnen ist, es sich um eine Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Diese Mitbestimmung bestehe auch dann, wenn im Rahmen einer vorgenommenen Versetzung (oder Neueingruppierung) der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, die betroffene Person wieder dem außertariflichen Bereich oder dem Tarifsystem zuzuordnen.

BAG Beschluss vom 12.12.2006 - 1 ABR 13/06 - AiB 2007, 431 ff

Letzte Änderung: 23.11.2007