Teilzeitarbeit und Mitbestimmung

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23.11.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/07

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin mit Teilzeitbeschäftigten zusätzliche Wochenarbeitsstunden befristet vereinbart hat.
Die Arbeitgeberin hatte - zeitlich befristet - mit Beschäftigten vereinbart, die bisherige Teilzeitarbeit in geringem Umfange zu erhöhen. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte reklamiert, die die Arbeitgeberin bestritten hat.
Vor dem BAG war der Betriebsrat letztlich erfolgreich.

Betriebsübliche Arbeitszeit kann für Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen im Betrieb unterschiedlich sein - bei Teilzeitbeschäftigten ist dies regelmäßig die abgekürzte Arbeitszeit. Die Bereitschaft der betroffenen Personen zur vorübergehenden Verlängerung ihrer Arbeitszeit schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht aus. Danach ist die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit Teilzeitbeschäftigten vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Ar-beitszeit.

BAG Beschluss vom 24.04.2007 - 1 ABR 47/06 - DB 2007, 1475 f

Letzte Änderung: 23.11.2007