Restmandat des Betriebsrats
Die Arbeitgeberin hatte während dieses Rechtsstreits den Betrieb stillgelegt und alle Arbeitsverhältnisse einschließlich derjenigen der Betriebsratsmitglieder gekündigt. Die Rechtstreitigkeiten aus Anlass der Kündigungen wurden eingestellt, weil der Betrieb zwischenzeitlich stillgelegt wurde. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um eine Betriebsvereinbarung, deren Fortgeltung (Nachwirkung) streitig war. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat grundsätzlich trotz eines völligen Wegfalls der betrieblichen Organisation in Folge einer Betriebsstilllegung bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse in Form eines Rechtsmandates habe. Dies setze jedoch voraus, dass für die Ausübung des Restmandats auch nach einer Betriebsstilllegung ein Regelungsbedarf besteht. Im konkreten Einzelfall hatte das BAG dies in diesem Verfahren abgelehnt.
BAG, Beschluss vom 14.08.2001 - 1 ABR 52/2000 in DB 2001, 2610 f.Letzte Änderung: 31.10.2007