Arbeitszeitguthaben in der Insolvenz
Das gesamte Arbeitszeitguthaben aller Beschäftigten war auf ein extra eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, über das bei der Verwendung von solchen angesparten Stunden für Schlechtwetter oder Freizeitausgleich nur Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam verfügen konnten. Über das Vermögen der Arbeitgeberin war das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.
Streitig war, ob den Beschäftigten ein Aussonderungsrecht zusteht. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG entschied, dass die von einem Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten bereit gestellten Gelder in der Insolvenz nicht der Aussonderung unterliegen, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.
BAG, Urteil vom 24.09.2003, 10 AZR 640/02 in DB 2004, 191 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007