Infos für Azubis und JAVs

IG Metall Jugend

01.02.2002 7. Was macht JAV? - Die Aufgaben und Arbeitsmöglichkeiten der Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die JAV hat im wesentlichen zwei Aufgaben:

Kontrolle und Überwachung:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wacht darüber, daß die geltenden Gesetze (z.B. Berufsbildungsgesetz BBiG), Verordnungen (z.B.Ausbildungsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften (UVV) , Tarifverträge (z.B.Manteltarifvertrag (MTV) für Auszubildende) und Betriebsvereinbarungen (z.B. Beurteilungssysteme) eingehalten werden.

Anregungen entgegennehmen und Maßnahmen beantragen:
Die JAV hat auch die Aufgabe, auf die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen Einfluß zu nehmen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Schaffung neuer Ausbildungsplätze, bessere Ausstattung von Ausbildungswerkstätten, zusätzlicher Fachunterricht, Einführung lernzielorientierter Beurteilungssysteme, Beschaffung zusätzlicher Ausbildungsmittel (Werkzeuge, Bücher, etc.), Einrichtung von Sozialräumen, etc.
Das ganze leitet sich aus dem § 70 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab.

Rechtliche Grundlagen

Die Interessenvertretung der Belegschaft ist der Betriebsrat. Speziell für Jugendliche unter 18. Jahren und für alle Auszubildenden die nicht älter als 25 Jahre sind, ist darüber hinaus die JAV zuständig.

In den §§ 60 ­71 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind die Errichtung und die Aufgabenstellung der JAV beschrieben.

Arbeitsmöglichkeiten der JAV

Mitglieder der JAV müssen von Ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, soweit es zur Durchführung Ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das bedeutet beispielsweise die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Besprechungen oder Betriebsbegehung bzw. Rundgänge in Ausbildungswerkstätten.

Wichtig zur Erfüllung der Aufgaben der JAV ist es, daß sich alle Mitglieder der JAV qualifizieren (Seminare, Schulungen, etc.). Eine entsprechende Freistellung ist im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 37) vorgesehen.

Damit die JAV Ihre Aufgaben erfüllen kann, sieht das BetrVG eine Fülle von weiteren Bedingungen vor:
- Für die tägliche Arbeit der JAV sind entsprechende Räumlichkeiten sowie erforderliche Sachmittel (Schreibgeräte, Ordner, etc.) bereitzustellen (§ 65 i.V.m. §40 BetrVG).
- Die JAV darf in Betrieben mit mehr als 50 Wahlberechtigten während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 69 BetrVG).
- Die JAV hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, Jugend ­und Auszubildendenversammlungen einzuberufen (§ 71 BetrVG).
- Tätigwerden von Ersatzmitgliedern (§ 65 i.V.m. § 25 BetrVG)
- Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV (§ 65 i.V.m. § 24 BetrVG)
- Ausschluß eines Mitglieds der JAV (§ 65 i.V.m. § 23 BetrVG).

Auch die die Geschäftsführung der JAV ist im Betriebsverfassungesetz geregelt. Im einzelnen:
- Regelung über den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz der JAV ( § 65 i.V.m.§ 25 BetrVG)
- Die JAV kann regelmäßig Sitzungen abhalten (§ 65 i.V.m. § 29,§ 30,§ 31 BetrVG)
- Beschlußfassung der JAV (§ 65 i.V.m. § 33 BetrVG)
- Sitzungsniederschrift (Protokoll) anfertigen (§ 65 i.V.m. § 34 BetrVG)
- Die JAV kann sich eine Geschäftsordung geben (§ 65 i.V.m. § 36 BetrVG)
- Arbeitsversäumnis bzw. Freistellung (§ 65 i.V.m. § 37 BetrVG)

Zusammenarbeit von JAV und Betriebsrat

Die JAV kann ohne den Betriebsrat keine Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen, bzw. Betriebsvereinbarungen abschließen. Der Betriebsrat ist jedoch verpflichtet, die JAV bei Belangen, die deren Wahlberechtigte betreffen, zu beteiligen.

Das BetrVG sieht im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine Anzahl von Regelungen, wie beispielsweise die Teilnahme und das Stimmrecht der JAV in Betriebsratssitzungen (§ 67 BetrVG), das Aussetzen von Betriebsratsbeschlüssen (§ 66 BetrVG) oder das Teilnahmerecht an Besprechungen mit den Unternehmern (§ 68 BetrVG), vor.

Zur Zusammenarbeit:

Für eine wirkungsvolle Interessenvertretung empfiehlt sich ein Zusammenspiel aller im Betrieb vertretenden Arbeitnehmergremien wie z.B. Betriebsräten, JAV, gewerkschaftliche Vertrauensleute und den für Euch zuständigen SekretärInnen der Gewerkschaft!

Quelle: Die Praxis der Jugend ­und Auszubildendenvertretung von A-Z

Letzte Änderung: 12.08.2008