Leiharbeit, Altersteilzeit und Betriebsratswahlen

12.03.2004 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber hat die Betriebsratswahl angefochten, da nach seiner Auffassung unzulässigerweise Beschäftigte in Leiharbeit und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) an den Betriebsratswahlen teilgenommen haben. Der Betriebsrat hatte beide Beschäftigtengruppen in das Wahlausschreiben ausdrücklich aufgenommen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl erfolgte, da mit Hinweis auf den Schwellenwert in § 9 BetrVG die Größe des Betriebsrates hiervon beeinflusst war. Die Anfechtung hatte Erfolg, da nach Auffassung des BAG Beschäftigte in Leiharbeit sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase der Arbeitszeit nach dem sog. Blockmodell nicht zu den Beschäftigten des Betriebes nach § 9 BetrVG gehören. Die herrschende Kommentarmeinung wurde durch das BAG (leider) bestätigt.

BAG, Beschluss vom 14.06.2003, 7 ABR 43/02 in NZA 2003, 1345 ff.

Soweit aktuell bei der letzten Betriebsratswahl Beschäftigte in Leiharbeit oder Altersteilzeit an den Betriebsratswahlen teilgenommen haben und die Wahlen vom Arbeitgeber nicht angefochten wurden, hat diese Rechtsprechung keinerlei Auswirkung auf die Zusammensetzung des Betriebsrates. Bei zukünftigen Betriebsratswahlen können die vorgenannten Personen wohl in die Wählerliste aufgenommen werden, sind aber z.B. bei der Bestimmung der Anzahl der Freistellungen nicht zu berücksichtigen.

Letzte Änderung: 31.10.2007