Vertrauensarbeitszeit

11.03.2004 Die Parteien streiten um die Informationspflicht des Arbeitgebers bei der sog. Vertrauensarbeitszeit.

Die Arbeitgeberin begann mit sog. AT-Beschäftigten Arbeitsverträge abzuschließen, die sich daraus auszeichneten, dass Mehrarbeit mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten war und eine Erfassung der Arbeitszeit nicht mehr stattfinden sollte. Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin u.a. verlangt, ihm monatlich eine Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Über- und Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu erteilen und im Übrigen die nach § 16 Abs. 2 ArbzG vorgeschriebenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hat dies mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge wegen des bewussten Verzichts auf die Kontrolle der Arbeitszeit der AT-Angestellten weder über die gewünschten Informationen noch über die entsprechenden Unterlagen. Der Betriebsrat war vor dem BAG erfolgreich. Das Gericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren hatte, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er müsse sich deshalb über die Daten, wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewusst nicht erfassen.

BAG, Beschluss vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02 in AiB 2003, 749 ff.; NZA 2003, 1345 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007