Interessenausgleich in der Insolvenz
Der Insolvenzverwalter - der Beklagte - hatte zwei Tage später den Betrieb stillgelegt, ohne den Betriebsrat zuvor unterrichtet und die Herbeiführung eines Interessenausgleichs versucht zu haben. Der Insolvenzverwalter hat gemeint, der Versuch eines Interessenausgleichs wäre wegen der Unzulänglichkeit der Masse völlig sinnlos gewesen. Ein Nachteilsausgleich i.S.v. § 113 BetrVG wurde geltend gemacht.
Die Klage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass der Insolvenzverwalter in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten den Versuch eines Interessenausgleichs unternehmen muss. Die Unzulänglichkeit des Schuldners steht dieser Verpflichtung nicht entgegen.
BAG, Urteil vom 22.7.2003 - 1 AZR 541/01 in DB 2003, 2708 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007