Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
Er hat die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
So sinngemäß § 89 BetrVG. Im Betrieb war die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen nach Gesetz und Betriebsvereinbarung streitig.
Arbeitgeber, Betriebsrat und auch die zuständige Aufsichtsbehörde standen miteinander in Kontakt. Trotz verabredeter Maßnahmen wurden die Arbeitszeitgrenzen nicht eingehalten.
Der Betriebsrat hat daraufhin ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde durch Vorlage von Unterlagen unterrichtet. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter erhielten von der Arbeitgeberin schriftlich wie mündlich einen Verweis. In dem anhängigen Gerichtsverfahren entschied das BAG, dass der Betriebsrat grundsätzlich berechtigt und verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn Arbeitszeitschutzbestimmungen im Betrieb verletzt werden. Es spreche jedoch einiges dafür - so das BAG - dass der Betriebsrat im Regelfall wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien jedenfalls vor der unaufgeforderten Unterrichtung der zuständigen Behörde erfolglos den Versuch unternommen haben muss, den Arbeitgeber zur Abhilfe der Mängel zu bewegen.
BAG, Beschluss vom 3.6.2003 - 1 ABR 19/2002 in DB 2003, 2496 ff.
Hinweis: Einerseits bekräftigt das BAG die Überwachungs- und Hinweispflichten des Betriebsrates; gleichzeitig wird aber auf den Datenschutz und der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verwiesen und damit bewusst oder unbewusst die Überwachung und Hinweispflicht des Betriebsrates eingeschränkt.
Letzte Änderung: 31.10.2007