Ausschlussfrist
Die Beschäftigte hat behauptet, bei der Entgegennahme der September-Abrechnung sofort das Fehlen des Urlaubsgelds gerügt zu haben. Auch wenige Tage später habe sie zweimal mit dem zuständigen Betriebsleiter darüber gesprochen. Der Arbeitgeber bestritt die Geltendmachung des Anspruchs. Das BAG entschied, dass für die Geltendmachung einer Partei eine Erklärung genügt, mit der klargestellt wird, dass sie an die Gegenseite einen näher bestimmten Anspruch habe. Es liegt, so das BAG, eine hinreichende Zahlungsaufforderung regelmäßig vor, wenn der Beschäftigte beim Empfang der Lohnabrechnung bemängelt, ein bestimmter Entgeltbestandteil fehle. Aus einer solchen Erklärung müsse der Arbeitgeber entnehmen, es werde die Abrechnung und Zahlung auch dieses Lohnbestandteils verlangt.
BAG, Urteil vom 20.02.2001,
9 AZR 46/2000 in DB 2001, 2353
Letzte Änderung: 31.10.2007