Arbeitskleidung

07.01.2002 Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind.

Beschäftigte haben daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, auf Arbeitgeberveranlassung in das Eigentum der Beschäftigten übergehen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2001 - 13 Sa 1804/99, rkr. in DB 2001, 2405

Letzte Änderung: 31.10.2007