Altersteilzeit und Urlaub
Maßgeblich ist in Ba.-Wü. das Urlaubsabkommen i.V.m. den Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen zur Altersteilzeit. Während der Arbeitsphase muss Urlaub gewährt und genommen werden. In der Freistellungsphase ist in der Regel der Urlaub durch die Freistellung abgegolten. Beim Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase im Kalenderjahr besteht ein zeitanteiliger Urlaubsanspruch im Verhältnis von der tatsächlichen Arbeit zur Zeit der Freistellung.
LAG München, Urteil vom 27.08.01 - 10 Sa 695/99 - rkr., unveröffLetzte Änderung: 31.10.2007