Zeitguthaben und Insolvenz
Gleichzeitig hat sich das Gericht jedoch dafür ausgesprochen, dass Zeitguthaben, die während des Insolvenzgeldzeitraumes abgebaut werden, sehr wohl insolvenzgeldfähig sein müssen. Dies bedeutet für die Beratungspraxis, dass den Beschäftigten, die vor der Insolvenz hohe Zeitguthaben aufgebaut haben, empfohlen werden muss, diese Zeitguthaben schnellstmöglichst abzubauen.
Also: Statt Selbstkündigung vor der drohenden Insolvenz Abbau der Zeitguthaben. Denkbar ist natürlich auch, die Zeitguthaben nach der Insolvenzeröffnung beim Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen. Auch die Übernahme der Zeitguthaben durch den Betriebserwerber wäre möglich.
LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2001, L 8 AL 125/2000, rkr., unveröff.Letzte Änderung: 31.10.2007