Mitbestimmung im internationalen Konzern
Streitgegenstand war die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtrates bei einer deutschen Konzernobergesellschaft mit nicht mehr als 2000 Beschäftigten, die mehrere Tochtergesellschaften in Deutschland hat, an denen sie als Alleingesellschafterin beteiligt ist. Die in Großbritannien angesiedelte Konzernspitze ist ihrerseits mehrheitlich an der deutschen Konzernobergesellschaft und an den britischen Zwischengesellschaften beteiligt. Nachdem grenzüberschreitende Beherrschungsverträge zwischen den britischen Zwischengesellschaften und den deutschen Tochtergesellschaften abgeschlossen waren, denen die Steuerung der Tochtergesellschaften auf die Zwischengesellschaften übertragen wurde, stellte sich die Frage nach dem Schicksal des bei der deutschen Obergesellschaft bestehenden mitbestimmten Aufsichtsrats. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass bei einer deutschen Konzernobergesellschaft eines internationalen Konzernverbundes auch dann ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden sei, wenn diese gegenüber ihren deutschen Tochtergesellschaften keine eigene Leitungsmacht ausübt.
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2006 - I/26 W 14/06 - AktE - AiB 2007, 251 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007