Schwerbehinderung und Arbeitszeit
Die Parteien streiten darüber in welchem zeitlichen Umfang der schwer behinderte Arbeitnehmer wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Bei der betroffenen Person betrug der Grad der Behinderung 60; die vertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Entsprechend den Bestimmungen der Richtlinien war die Person zur Erbringung von Bereitschaftsdiensten verpflichtet. Mit anwaltlichem Schreiben wurde verlangt, die Person von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne freizustellen. Dem Ansinnen folgte die Arbeitgeberin nicht. Vor dem Arbeitsgericht war die Klage erfolgreich. Das BAG entschied, dass schwer behinderte Arbeitnehmer nach § 124 SGB IX Anspruch haben auf ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit freigestellt zu werden. Das Verlangen auf Freistellung von Mehrarbeit muss nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Weiter wurde festgestellt, dass die Freistellung von der Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit mit dem Zugang des Verlangens eintritt.
BAG Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06 - DB 2007, 1359 f
Letzte Änderung: 31.10.2007