Abmahnungen und Betriebsbußen
Abmahnungen können erheblich in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten eingreifen. Der Betriebsrat möchte häufig zugunsten der Beschäftigten unterstützend tätig werden. Die individualrechtliche Abmahnung unterliegt zwar nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates, dennoch kann dieser im Falle der Beschwerde des Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen die Einigungsstelle anrufen. Ohne weiteres greift die Mitbestimmung bei den sog. Betriebsbußen ein. Wird womöglich ein Mitglied des Betriebsrates abgemahnt, so ist zu unterscheiden, ob die Abmahnung seine Amtsausübung oder seine weiterhin bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten betrifft. Betriebsräte können genauso wie alle anderen Beschäftigten abgemahnt werden, sofern sich der zugrunde liegende Vertragsverstoß ausschließlich im arbeitsvertraglichen Bereich bewegt. Die Grenzen sind jedoch fließend.
Weitere Hinweise in AiB 2007, 275 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007