Betriebsübergang
Das BAG hat mit mehreren Entscheidungen (13.07.2006 - DB 2006, 2406 ff, 2750 und 14.12.2006 - BB 2007, 1340 ff) begonnen, den Inhalt der Unterrichtung gegenüber den Beschäftigten bei Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 5
BGB) zu konkretisieren. Festzuhalten ist schon jetzt, dass ohne die ordnungsgemäße Unterrichtung der/des Beschäftigten die Widerspruchsfrist (§ 613 a Abs. 6 BGB) nicht beginnt, ja sogar noch zeitlich weit nach dem
Betriebsübergang ausgeübt werden kann. Zum Inhalt der Unterrichtung gehört nach Stichworten folgendes:
• Gegenstand des Betriebsübergang und betroffene Beschäftigte
• Wer ist der neue Arbeitgeber
• Hinweis auf den gesetzlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse
• Zeitpunkt des geplanten Betriebsübergang
• Grund für den Betriebsübergang
• Rechtliche Folgen des Betriebsübergangs und Schicksal für Arbeitsverhältnisse, Betriebsvereinbarung, Tarifverträge und Bezugnahmeklauseln.
• Wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergang
• In Aussicht genommene Maßnahmen
• Hinweis auf Folgen für den ausgeübten Widerspruch
Anhand dieser Stichpunkte lassen sich für die Betriebsräte vor dem geplanten Betriebsübergang viele Informationen einfordern, um z.B. die sozialen und wirtschaftlichen Folgen mit dem Arbeitgeber zu klären und zu
verhandeln (analog § 111 BetrVG).
Weitere Hinweise in DB 2007, 858 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007