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14.07.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Die Weiterbeschäftigungspflicht (§ 78a Abs. 2 BetrVG) setzt das Bestehen eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraus.

BAG Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - DB 2007, Heft 15, X.

Letzte Änderung: 31.10.2007