AGG und Mitbestimmung
Seit Oktober 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Den Beschäftigten steht u.a. das Recht zu sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb zu beschweren, wenn sie sich aus den im Gesetz genannten Gründen benachteiligt fühlen. Eine solche Beschwerdestelle ist einzurichten. Fraglich ist ob hier ein Mitbestimmungsrecht besteht. Jüngst entschied ein Gericht, dass der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle über die Errichtung und Bestellung einer Beschwerdestelle zulässig und begründet ist. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle kann Fragen der Ortung des Betriebes sowie des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb berühren. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist offensichtlich nicht ausgeschlossen.
ArbG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 23.10.2006 - 21 BV 690/06 - rkr.,
ebenso
LAG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2007 - 3 Ta BV 6/07 - BB 2007, rkr. - DB 2007, 1417 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007