Beschäftigte in Leiharbeit

20.12.2001 Beschäftigte in Leiharbeit hatten mit dem Verleiharbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart.

Im Betrieb des Entleihers galt eine längere Arbeitszeit. Es war streitig, ob - und wenn ja welcher Betriebsrat nunmehr zu beteiligen ist. Das BAG entschied, dass Beschäftigte in Leiharbeit betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich dem Teil der Belegschaft des Entleiherbetriebes und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert werden. Die Zuständigkeit des Betriebsrates ist begrenzt. Jedoch sei die Arbeitgeberfunktion aufgespalten zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Deshalb dürfe die Schutzfunktion der Betriebsverfassung nicht außer Kraft gesetzt werden. Daher komme, so das BAG, ausnahmsweise auch eine betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Beschäftigten in Leiharbeit durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes in Betracht. In Fragen der Arbeitszeit gehört zum Gegenstand des Mitbestimmungsrechts auch das Interesse der Beschäftigten an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der freien Zeit für die private Lebensgestaltung. Soweit Beschäftigte im Entleiherbetrieb tätig sind, begründet dieser Normzweck in dieser Frage die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrates. Daraus erfolge aber keine umfassende Zuständigkeit des Betriebsrates des Entleiherbetriebes für sämtliche arbeitszeitbezogene Mitbe-stimmungsangelegenheiten. Entsendet der Arbeitgeber die bei ihr Vollzeitbeschäftigten in Leiharbeit in Betriebe, in denen eine betriebsübliche Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden/Woche beträgt, so ordnet der Verleiher somit Mehrarbeit an. Der bei ihr gebildete Betriebsrat ist dann gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 zu beteiligen.

BAG, Beschluss vom 19.06.2001,
1 ABR 43/2000 in DB 2001, 2301

Letzte Änderung: 31.10.2007