Behinderte Menschen; Sonderkündigungsschutz
Nach einer neueren Entscheidung des BAG ist nunmehr klar gestellt, dass behinderte Menschen sich nur dann auf den Sonderkündigungsschutz berufen können, wenn sie bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 Abs. 2 a SGB IX). Gleiches gilt für Beschäftigte, die einem behinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz dann ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
BAG Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 217/06 - BAG Pressemitteilung Nr. 17/07
Letzte Änderung: 31.10.2007