Mitbestimmung, Eingruppierung, AT-Bereich
Die Beteiligten streiten darüber, ob anlässlich der Versetzung eines außertariflich vergüteten Angestellten eine erneute Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmen und der Betriebsrat hieran zu
beteiligen ist. Vorliegend ging es um die Anwendung und Umsetzung eines Tarifvertrages bei gleichzeitiger Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe.
Der Betriebsrat wurde aus dem Gesichtspunkt der Versetzung und Eingruppierung beteiligt. Hinsichtlich der Eingruppierung wurde lediglich die Angabe "AT" gemacht. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte jedoch seine
Zustimmung zur Eingruppierung. Gerichtlich hat der Betriebsrat seine Beteiligung zur Eingruppierung des Beschäftigten geltend gemacht. Der Anspruch des Betriebsrates, so das Gericht, folgt aus § 101 BetrVG. Die Arbeitgeberin
hat bei ihrer Entscheidung, der Beschäftigte sei dem AT-Bereich zuzuordnen, eine (Neu-) Eingruppierung vorgenommen. Hierzu bedürfe es der Zustimmung des Betriebsrat. Der Betriebsrat könne daher den Arbeitgeber zur
Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen einer Eingruppierung verpflichten lassen. Die Verpflichtung zur Eingruppierung besteht auch im Fall der Versetzung und dies gilt auch bei den sog. außertariflich
Beschäftigten. Die Beurteilung des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Beschäftigten übersteige die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe und sei daher dem außertariflichen Bereich zuzuordnen, ist
ebenfalls eine Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein bislang tariflich eingruppierter Arbeitnehmer erstmals dem außertariflichen Bereich zugeordnet wird.
BAG Beschluss vom 12.12.2006 - 1 ABR 13/06 - DB 2007, 527 f
Letzte Änderung: 31.10.2007