Leiharbeit und Vermittlungsprovision
Streitig ist der Anspruch um ein Vermittlungshonorar. Um es "sportlich" auszudrücken: In der Bundesliga (und nicht nur dort) ist von einer Ablösesumme die Rede.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der, mit dem beklagten Arbeitgeber schriftlich vereinbarten, Auftragsbestätigung überließ die Verleiherin dem Entleiher Personen zur
Beschäftigung. Wesentlicher Vertragsbestandteil war, dass für den Fall der Übernahme des Leiharbeitnehmers ein Vermittlungshonorar fällig wird. Der Arbeitgeber, der den in Leiharbeit Beschäftigten übernommen
hat, verweigerte das Honorar. Das Gericht entschied, dass formularmäßig ein Vermittlungshonorar für den Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht unangemessen sei. Die Vereinbarung eines solchen
Vermittlungshonorar entspricht auch der Rechtslage (vgl. § 9 Nr. 3, Halbsatz 2 AÜG). Ein Vermittlungshonorar - so der BGH - sei gesetzlich zulässig und zudem branchenüblich.
BGH Urteil vom 07.12.2007 - III ZR 82/06 - DB 2007, 526 f
Letzte Änderung: 31.10.2007