Abfindung und Altersteilzeit
Endelt das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis planmäßig, besteht - je nach individueller Fallgestaltung - ein Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der entsprechenden Anspruchsgrundlage. Dies ist etwa die Abfindung in Höhe von max. 3 Monatsentgelten auf Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 9 TV ATZ) oder der Anspruch nach dem Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke in Höhe von 230,08 Euro/Monat - max. für 18 Kalendermonate. Nach dem Tarifvertrag ATZ besteht der Anspruch immer dann, wenn der Beschäftigte die Dauer und den Beginn der Altersteilzeit nicht bestimmen kann bzw. die Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Altersteilzeit keine Wahlfreiheit ließ. Vereinbarte bzw. tariflich zugesagte Abfindung aus der Altersteilzeit sind steuerpflichtig. Steuerfreibeträge bei der Abfindung gelten für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2006 vereinbart wurden und noch vor dem 1. Januar 2008 zufließen.
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 21.12.2005 sowie IGM Mitteilung SP 2005/85 vom 19.12.2005
Letzte Änderung: 31.10.2007