Übernahme Auszubildende

16.03.2007 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Der Auszubildende wurde nach der bestandenen Abschlussprüfung in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Grundlage war der Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke (NRW), in dem es heißt, dass Auszubildende nach einer bestandenen Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit dem personenbedingte Gründe nicht entgegen stehen. Die Arbeitgeberin kündigte das befristete Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen. Die Klage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass der Tarifvertrag mit der befristeten Übernahme der Auszubildenden einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung zum Inhalt hat. Dieser Kündigungssausschluss überfordere den Arbeitgeber nicht, weil der Tarifvertrag ausreichend Einschränkungen des Übernahmeanspruchs vorsieht und im übrigen dem Arbeitgeber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung verbleibt. Sinn und Zweck der Übernahme bzw. des Kündigungsausschluss sei der Erwerb von Berufspraxis und die Schaffung einer höheren Berechnungsbasis für Arbeitslosengeld und daher sei der Kündigungsausschluss auch gerechtfertigt.

BAG Urteil vom 6.07.2006 - 2 AZR 587/05 - DB 2007, 350 f

Letzte Änderung: 31.10.2007