Anpassung Betriebsrente
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen denen er eine laufende Leistung der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen zu prüfen und ggf. deren Höhe nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger/-innen und die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist jedoch nur zur Prüfung verpflichtet, einen Anspruch auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung hingegen besteht nicht. Bei dieser Überprüfung hat der Arbeitgeber die allgemeine Teuerungsrate zu be-rücksichtigen.
Weitere Hinweise in DB 2007, 184 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007