Entgelt und Pfändung
Die Parteien streiten über den Entgelteinbehalt für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen. Von den monatlichen Gehaltsansprüchen des Beschäftigten wurden in den Jahren 2003 und 2004 bestimmte Beträge gepfändet. Für die Bearbeitung der Pfändungen behielt die Arbeitgeberin jeweils eine Summe von 3 Prozent des gepfändeten Betrages vom verbleibenden Nettogehalt des Beschäftigten ein. Klagweise wurde die Erstattung dieses Einbehalts geltend gemacht. Der Beschäftigte war erfolgreich. Das BAG entschied, dass die mit der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers auch diesem selbst zur Last fallen. Der Arbeitgeber habe weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch noch könne ein solcher Anspruch durch eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
BAG-Urteil vom 18.07.2006 - 1 AZR 587/05 - DB 2007, 227 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007