Umfang des Mitbestimmungsrecht bei Umgruppierung
Streitig war zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die zutreffende Umgruppierung. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsgericht angerufen, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzen zu lassen. Grundsätzlich hat das BAG noch einmal betont, dass das Mitbestimmungsrecht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Anspruch auf Mitbeurteilung der Rechtslage besteht. Die konkrete Einreihung des Beschäftigten in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrates soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden.
BAG Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - NZA 2007, 47 ff
Hinweis: Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates in diesem Fall reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Überprüfung der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber.
Letzte Änderung: 31.10.2007