Sozialplananspruch
Die Parteien streiten über eine Abfindung aus einem Sozialplan. Inhalt des Sozialplans war eine Regelung, die vorsah, dass Leistungen aus diesem Sozialplan auf eine ggf. vor dem Arbeitsgericht vereinbarte oder dort ausgeurteilte Abfindung bzw. andere tarifliche Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren sind, angerechnet werden könnten. Die Klage blieb erfolglos. Das BAG ent-schied, dass die Betriebsparteien in einem Sozialplan Leistungen vereinbaren können, die u.U. gleichartige tarifliche Ansprüche erfüllen. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt nicht für freiwillige Sozialpläne.
BAG Urteil vom 14.11.2006 - 1 AZR 40/06 - DB 2007, 173
Letzte Änderung: 31.10.2007