Teilzeitanspruch - erste Urteile

16.10.2001 Seit Januar 2001 können Beschäftigte gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeit-arbeit geltend machen.

Das Gesetz sieht vor, dass sich hierzu die Beschäftigten und der Arbeitgeber einvernehmlich auf die Verringerung und die Verteilung der verringerten Arbeitszeit einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so steht der Klageweg offen. Erste Urteile liegen vor; in diesen Fällen war es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen.

In einem Fall wurde entschieden, dass die vom Arbeitgeber gegen das Teilzeitbegehren vorgebrachten "betrieblichen Gründe" nachvollziehbar darzulegen sind; insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die begehrte Teilzeitarbeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes führen würde (ArbG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2001, 21 Ca 2762/2001, in NZA 2001, 968 ff.).

Ein anderes Gericht entschied, dass der Einwand des Arbeitgebers, er könne keine geeig-neten zusätzlichen Arbeitskräfte finden, nur beachtlich sei, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass eine dem Berufsbild des Beschäftigten entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (ArbG M Gladbach, Urteil vom 30.05.2001, 5 Ca 1157/01, NZA 2001, 970 ff.).

In einem weiteren Fall entschied das Gericht, dass dem Verteilungswunsch zur Lage der reduzierten Arbeitszeit dann zu entsprechen ist, wenn der Arbeitgeber diesen Wunsch weder außergerichtlich noch im Prozess entgegengetreten ist (ArbG Bonn, Urteil vom 20.06.2001, 2 Ca 1414/01 in NZA 2001, 973 ff.).

Ein anderes Gericht entschied, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, nur Vollzeit-kräfte einzusetzen, kein betrieblicher Belang sei, der dem Anspruch auf Teilzeit entgegenstehen könne.

Auch die Behauptung des Arbeitgebers, bei Teilzeitarbeit verliere der Beschäftigte die Vorbildfunktion, sei kein betrieblicher

Grund (ArbG Freiburg, Urteil vom 01.08.2001 - 6 Ca 123/01, unveröff.)

Soweit einige erste Urteile. Damit der Wunsch nach Teilzeitarbeit für die betroffenen Personen nicht zum Spießrutengang wird, sollten Betriebsräte die betroffenen Kolle-ginnen und Kollegen bei der Durchsetzung des Teilzeitanspruchs mit Rat und Tat be-hilflich sein.

Letzte Änderung: 31.10.2007