Vererbung von Sozialplanansprüchen
Ansprüche auf Sozialplanabfindungen können vererbt werden. Sie müssen aber zum Zeitpunkt des Todes des Beschäftigten bereits entstanden sein. Es genügt insoweit nicht, dass der Sozialplan vor dem Tod des Erblassers abgeschlossen und gegenüber dem Erblasser die (erforderliche) betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde, wenn der Erblasser vor der nach dem Sozialplan erforderlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstarb.
BAG Urteil vom 27.06.2006 - 1 AZR 322/05 - AuR 2006, 414 und DB 2006, 2131 f
Letzte Änderung: 31.10.2007