Teilzeitarbeit
Die Beschäftigte war seit 1994 bei der Arbeitgeberin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Std. pro Woche beschäftigt. Mit Schreiben von Januar 2004 beantrage sie eine Verlängerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, wobei sie eine Verlängerung auf 25 bis 30 Std./Woche bezifferte und eine Verteilung der neuen Arbeitszeit nach Vereinbarung vorschlug. Die Arbeitgeberin hat dies abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzbfG keine konkrete Stundenzahl enthalten müsse um wirksam zu sein. Ist ein Arbeitsplatz frei, der mit der erhöhten Stundenzahl besetzt werden könne, haben Teilzeitbeschäftigte absoluten Vorrang vor einer Neueinstellung auf einen freien Arbeitsplatz. Ein freier Arbeitsplatz i.d.S. liegt bereits dann vor, wenn die Erhöhung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz der Person, die eine Verlängerung der Arbeitszeit begehrt, möglich ist.
ArbG Nürnberg - Urteil vom 13.05.2005 - 10 Ca 8711/04 - rkr. - AiB 2006, 773
Letzte Änderung: 31.10.2007